VersorgungsausgleichDer Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach einer Scheidung.
Neues Recht seit 01. September 2009Der 1977 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Versorgungsausgleich wurde durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009 völlig neu geregelt.
Chancen nutzen - Risiken minimierenEheleute haben jetzt mehr Möglichkeiten, durch Parteivereinbarung ihre Altersversorgung selbst zu gestalten. Durch Entfallen der richterlichen Genehmigungspflicht erwächst den beratenden Rechtsanwälten aber zugleich ein größeres Haftungsrisiko. Grundsätzlich erfordert die Neuregelung einen erheblich höherer Beratungsbedarf, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und sachgerechte Lösungen zu finden. Nicht selten ist in der Praxis festzustellen, dass Mandanten von ihrem Anwalt über Chancen und Risiken gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt werden. Hier lohnt es sich, Beratungsleistungen eines spezialisierten Rentenberaters in Anspruch zu nehmen.
Auch die Unternehmen sind nunmehr in erheblichem Maße gefordert. Unter anderem sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Ehezeitanteil - also den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der während der Ehezeit erarbeitet wurde - in Form eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes zu berechnen. Gleichzeitig ist dem Familiengericht ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten. Die Erteilung der Auskünfte ist umfangreicher und schwieriger geworden: Fehler bei der Ermittlung der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung können nach neuem Recht später nicht mehr korrigiert werden! Für Arbeitgeber und betriebliche Versorgungsträger entstehen durch den neuen Versorgungsausgleich ohne Zweifel ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand.
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