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Verzögerungen bei der Umsetzung eines Urteils zum Versorgungsausgleich
Der Rentenversicherungsträger muss die Entscheidung eines Zivilgerichts bei einen Versorgungsausgleich nach Eintritt der Rechtskraft zeitnah umsetzen.
Eine Versicherte beschwerte sich beim Bundesversicherungsamt (BVA). In Ihrem Fall waren seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes mehr als acht Monate vergangen, bis der Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt und die Rente monatlich um 488,49 Euro erhöht wurde. Das Oberlandesgericht hatte dem Rentenversicherungsträger die Rechtskraft der Entscheidung nicht schriftlich bestätigt.
Es vertrat – wie einige weitere Oberlandesgerichte – die Auffassung, seine Entscheidungen seien bereits mit der Verkündung rechtskräftig. Somit konnte der Rentenversicherungsträger die Entscheidung erst nach der mit Verzögerung ergangenen Rechtskraftmitteilung umsetzen und die Rente des Ausgleichpflichtigen nach Beachtung aller Fristen des Schuldnerschutzes um einen Abschlag reduzieren und die Rente der Ausgleichsberechtigten um einen Zuschlag erhöhen.
Da die ausgleichsberechtigte Rentnerin hierdurch unangemessen benachteiligt wurde, hat das Bundesversicherungsamt die Angelegenheit mit dem Rentenversicherungsträger erörtert. Die Dauer der Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem Gesetz und dem Rentenversicherungsträger war bekannt, dass ein Beschluss des Oberlandesgerichtes vorlag.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes war es ihm daher zuzumuten, sich innerhalb einer angemessenen Frist über den Eintritt der Rechtskraft zu informieren. Im Rahmen der Erörterungen konnte das Bundesversicherungsamt schließlich erreichen, dass der Eintritt der Rechtskraft ausgehend von dem Beschluss des Oberlandesgerichtes auf einen früheren Zeitpunkt fingiert und die Rentnerin eine Nachzahlung von 3.419,43 Euro erhielt.
(Quelle: BVA-Tätigkeitsbericht 2012)