Besteuerung der Mütterrente ab 2014

Damit sich Kindererziehungszeiten besser in der Höhe der gesetzlichen Rente widerspiegeln, hat der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die neue sogenannte Mütterrente eingeführt. Väter und Mütter von vor 1992 geborenen Kindern können durch die Neuregelung von einer besseren rentenrechtlichen Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten profitieren.

Demnach erhalten Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Beginnt eine Rente erst ab dem 1.Juli 2014, können für jedes Kind zusätzlich bis zu 12 Monate (maximal insgesamt 24 Kalendermonate) Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflege- versicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun in einer neuen Weisung erklärt:

  • Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.
  • Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen.
  • Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.
  • Die Höhe der Besteuerung der „Mütterrente“ richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmalseine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der

Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.

Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 2015 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen.

(Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 10.11.2014, Az.: VI 307 – S 2255 – 152).