BGH: Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. Nach neuem Recht ist eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil der Ausgleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusglG durch die Teilung ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen erfolgt.

(Quelle: BGH, Urteil vom 11.05.2016, XII ZB 480/13)