BSG: Ungleichbehandlung bei Mütterrente sachlich begründet

Kindererziehungszeiten für vor und nach 1992 geborene Kinder sind bei der Rente nicht gleich viel wert. Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, dass Mütter für ihre vor 1992 geborenen Kinder nur zwei Jahre Kindererziehungszeiten auf ihre Rente angerechnet bekommen, Mütter mit später geborenen Kindern sich aber drei Erziehungsjahre rentenerhöhend anrechnen lassen können, entschied der 13. Senat des Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 10.10.2018.

(Quelle: BSG, Az.: B 13 P 34/17 R).