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Bundesverfassungsgericht: Keine höheren Renten für Ex-Stasi-Mitarbeiter
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden bekräftigt, dass die nur begrenzte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
(Quelle BVerfG: Beschluss vom 07.11.2016 – 1 BvR 1089/12, 1 BvR 455/16, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 363/13, 1 BvR 1090/12)