Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus wirtschaftlichen Gründen

Eine unterlassene Altersvorsorge eines Ehegatten oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den auszugleichenden Anrechten führt für sich allein nicht dazu, grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs annehmen zu können. Nur das einseitige, treuwidrige Unterlassen trotz hoher Leistungsfähigkeit oder das Verschleudern des Vorsorgevermögens können zu grober Unbilligkeit der Halbteilung führen. Das Risiko der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und das damit verbundene Risiko, der betroffene Ehepartner werde nur noch wenig oder gar nicht mehr zur Altersvorsorge beitragen können, gehören zu den Widrigkeiten des Lebens, die gemeinsam zu bewältigen gerade zum Gegenstand der Ehe gehört.

(Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2014 – 13 UF 205/13).