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OLG Hamm: Versorgungsausgleich, vorzeitiger Ruhestand, Zugangsfaktor, Halbteilungsgrundsatz, gesetzliche Rentenversicherung
- Tritt der Ausgleichsverpflichtete vor Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand, stellt dies einen Umstand dar, der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsverpflichtete die Entscheidung alleine oder in Absprache mit dem Ausgleichsberechtigten getroffen hat.
- Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, dass bei der Ermittlung der zu übertragenden Entgeltpunkte ein fiktiver Zugangsfaktor zugrunde gelegt wird, der (nur) die Abschläge für die in der Ehezeit zurückgelegten Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs erfasst.
(Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, 5 UF 61/13)