Paketzusteller können selbstständig sein

Ein als Subunternehmer tätiger Paketzusteller ist gemäß einer Entscheidung des SG Düsseldorf selbstständig tätig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht. Ausschlaggebend war in dem entschiedenen Fall, dass der betroffene Paketzusteller vertraglich berechtigt war, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet legte er selbst fest. Er war auch berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben wurden. Er trug auch ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da er selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig war. Er haftete für Sendungsverluste und Schäden. Es war ihm freigestellt, ob und wann er die Tätigkeit ausübte. Schließlich wurde nicht pro Stunde bezahlt, was für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnte, sondern pro Zustellung.

(Quelle: SG Düsseldorf, 05.03.2015, Az. S 45 R 1190/14).