SG Dortmund: Nach Bewilligung einer Altersrente kein Wechsel in eine andere Rentenart

Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beziehen, können nicht in die zum 1. Juli 2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 12. Juni 2015 entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts ist nach der Bewilligung einer Altersrente ein Wechsel in eine andere Rentenart gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gelte auch für den Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(Quelle: SG Dortmund, 12.06.2015, Az. S 61 R 108/15)