SG Karlsruhe: Keine Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags

Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, so kann er sich auf einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe berufen, wenn er im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand wechseln will und dies prognostisch möglich erscheint, insbesondere nach der rentenrechtlichen Lage. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer später entsprechend seiner ursprünglichen Absicht tatsächlich Altersrente beantragt oder ob er seine Pläne für den Ruhestand ändert, z.B. wegen einer neuen Rechtslage. Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt nicht ein

(Quelle: SG Karlsruhe, 06.07.2015, Az. S 5 AL 3838/14)