Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach einer Scheidung.

Versorgungsansprüche, die die Ehepartner erwerben, gelten als gemeinschaftliche Leistung und stehen beiden zu gleichen Teilen zu. Scheitert eine Ehe, werden deshalb grundsätzlich alle während der gemeinsamen Zeit erworbenen Versorgungsanrechte je zur Hälfte geteilt. Demjenigen Ehegatten, der während der Ehe keine oder nur geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch zu.

Neues Recht seit 01. September 2009

Der 1977 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Versorgungsausgleich wurde durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009 völlig neu geregelt.

Kernstück der Reform ist die „systeminterne Teilung“ der Anwartschaften. Das bedeutet: Alle entstandenen Versorgungsansprüche werden jetzt in dem System geteilt, in dem sie entstanden sind. Das können beispielsweise erworbene Ansprüche sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sein. So kann der geschiedene Ehepartner künftig eigene Rentenanrechte erwerben.

Erklärtes Ziel der Strukturreform war es auch, den Versorgungsausgleich einfacher und damit anwenderfreundlicher zu machen. Ob dies gelungen ist, darf nach den ersten praktischen Erfahrungen allerdings bezweifelt werden.

Chancen nutzen – Risiken minimieren

Eheleute haben jetzt mehr Möglichkeiten, durch Parteivereinbarung ihre Altersversorgung selbst zu gestalten. Durch Entfallen der richterlichen Genehmigungspflicht erwächst den beratenden Rechtsanwälten aber zugleich ein größeres Haftungsrisiko. Grundsätzlich erfordert die Neuregelung einen erheblich höherer Beratungsbedarf, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und sachgerechte Lösungen zu finden.

Nicht selten ist in der Praxis festzustellen, dass Mandanten von ihrem Anwalt über Chancen und Risiken gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt werden. Hier lohnt es sich, Beratungsleistungen eines spezialisierten Rentenberaters in Anspruch zu nehmen.

Für Rechtsanwälte ist und bleibt der Versorgungsausgleich ein überaus haftungsträchtiges Thema: Der Versorgungsausgleich ist bei Scheidungen der Bereich, in dem Anwälten und Gerichten erfahrungsgemäß die meisten Fehler unterlaufen.

Auch die Unternehmen sind nunmehr in erheblichem Maße gefordert. Unter anderem sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Ehezeitanteil – also den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der während der Ehezeit erarbeitet wurde – in Form eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes zu berechnen. Gleichzeitig ist dem Familiengericht ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten.

Die Erteilung der Auskünfte ist umfangreicher und schwieriger geworden: Fehler bei der Ermittlung der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung können nach neuem Recht später nicht mehr korrigiert werden!

Für Arbeitgeber und betriebliche Versorgungsträger entstehen durch den neuen Versorgungsausgleich ohne Zweifel ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand.

Nutzen Sie unsere Fachkompetenz

  • Als unabhängige Berater und Sachverständige erstellen wir für Privatpersonen, Unternehmen, Anwälte und Gerichte gutachterliche Stellungnahmen und Berechnungen.
    Rechtssichere Berechnung des Ehezeitanteils und Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes nach § 5 VersAusglG.
  • Abwicklung der gesamten Korrespondenz mit Familiengericht, Versorgungsträgern und Gegenpartei.
  • Bundesweite Vertretung vor den Familiengerichten in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG und Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Sprechen Sie uns an – wir informieren Sie gerne

Den vollständigen Gesetzestext des VersAusglG finden Sie unter http://www.VersAusglG.de/